Satzung
Vereinsname:
Schützenverein ››Diana‹‹ Winkel e. V. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen (VR-Nr. 5338) und hat seinen Sitz in
Oestrich-Winkel (Rhg.)
Stadtteil Winkel
Schützenhaus im Ansbachtal
Zweck des Vereins:
1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Geselligkeit und der sportlichen Jugendhilfe.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Geschäftsjahr:
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglieder:
1) Der Verein hat:
a) Mitglieder auf Probe
b) aktive Mitglieder Vollmitglied über 12 Jahre
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
2) Zur Aufnahme auf Probe ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.
die Probezeit beträgt ein Jahr. Über die Aufnahme auf Probe entscheidet der Vorstand, wie auch über den Beginn der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die endgültige Aufnahme. Während der Probezeit kann das Mietglied auf Probe, wie auch der Verein die Mitgliedschaft jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Mitglied können alle Personen werden, die in geordneten Verhältnissen leben und über einen einwandfreien Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte sowie eine Ausfertigung der Satzung zum Selbstkostenpreis.
4) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu beachten.
5) Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1) Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereins-Veranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.
2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die vom Vorstand zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebes erlassenen Anordnungen zu respektieren.
3) Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
4) Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
5) Mitglieder auf Probe haben alle Rechten und Pflichten eines Vollmitglieds mit Ausnahme von §6.Abs.3.
Erlöschen der Mitgliedschaft:
1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den 30. September des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§5 Absatz 3). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
3) Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
4) Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht gegen den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte zurückzugeben.
Beiträge:
1) Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Hauptversammlung bestimmt wird.
2) Alle Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.
Vorstand:
1) Der Vorsitzende leitet die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den 2. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch den Kassierer vertreten.
2) Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem 1. und 2. Schießwart dem Zeugwart, dem Jugendleiter und dem Anlagenwart.
3) Der 1. Vorsitzende wird von der Hauptversammlung auf 4 Jahre, der übrige Vorstand auf 3 Jahre gewählt.
4) Der Vorstand unterstützt den Vorsitzenden in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Ausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgesehenen Fällen. Die Vorstandssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
5) Fällt ein Mitglied des Vorstandes im Verlauf einer Amtsperiode aus, sei es durch Rücktritt, Krankheit oder Tod, so ist der Vorstand berechtigt, einen Ersatz zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Kassierer vertreten.
Kassenprüfer:
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
Organe:
Alle Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Mitglied dürfen Gewinnanteile, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen oder ähnliches bezahlt werden.
Hauptversammlung:
1) Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens 1 Woche vorher schriftlich oder durch Zeitungsanzeige unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte erfolgen.
2) Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer.
d) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.
e) Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
f) Beschlussfassung über den An- und Verkauf von Grundstücken.
g) Satzungsänderungen
h) Verschiedenes
3) Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Beginn der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
5) Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Hauptversammlung:
1) Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
2) Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 10 stimmberechtigten Mitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt wird.
3) Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
Beschlussfassung:
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich:
1) Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingeführt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
2) Ausschluss eines Mitgliedes.
3) Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Auflösung:
Im Falle der Auflösung des Vereins ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes treuhändisch auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es so lange zu verwalten, bis es für die in dieser Satzung bestimmten Zwecke wieder verwendet werden kann. Dasselbe gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.
Die Satzung ist am 11. Juli 1960 errichtet.
Änderungen und Ergänzungen aus den Jahren 1971, 1975, 1990, 1998, 2012 und 2022 sind in der vorliegenden Fassung mit aufgenommen.
Oestrich-Winkel, im Juni 2022
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